Tod / Bestattung
Kontakt
Stadtstrasse 8
6204 Sempach
Tel. 041 462 52 05
stadtverwaltung@sempach.ch
Stadtstrasse 8
6204 Sempach
Tel. 041 462 52 10
Fax 041 462 52 11
zivilstandsamt@sempach.ch
Bestattung
Die Organisation der Bestattung erfolgt über die Friedhofverwaltung Sempach.
Todesfälle sind innert zwei Tagen bei der Friedhofverwaltung Sempach zu melden. Bei der Friedhofverwaltung werden dann in einem Gespräch organisatorische Angelegenheiten besprochen bezüglich Todesfall, Beerdigung und Bestattung. Das Datum der Beisetzung ist durch die Angehörigen mit dem zuständigen Pfarramt abzusprechen.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter.
- Preis
- gemäss Friedhofreglement
Erbschaftsfall
Der Sachbereich Erbschaftswesen ist für Folgendes zuständig:
- Aufnahme Erbschaftsinventar oder öffentliches Inventar (letzteres nur auf Wunsch)
- Erstellung Erbenverzeichnis
- Eröffnung des Erbschaftsfalles
- Eröffnung der letztwilligen Verfügung/en
- amtliche Teilung (nur auf Wunsch oder gemäss Gesetz)
- Ausstellung Erbenbescheinigung
Bitte beachten Sie ebenfalls die Informationen in Sachen Friedhof- und Bestattungswesen und Zivilstandsamt.
Wir stehen Ihnen gerne für eine ausführlichere situationsbezogene Auskunft zur Verfügung.
- Preis
- individuell
Erbschaftssteuer
Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin / des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet.
Steuersätze
Die Steuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40 %.
Im Einzelnen gelten folgende Sätze:
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Zuwendungen an Ehegatten und eingetragene Partner sowie Lebenspartner, sofern diese mit der verstorbenen Person während mindestens zwei Jahren (sei es vor dem Tod oder auch zu einem früheren Zeitpunkt) in einer eheähnlichen Beziehung zusammengelebt hat, sind steuerfrei.
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Nachkommen: Die Stadt Sempach bezieht keine Nachkommens-Erbschaftssteuer.
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Zuwendungen an den elterlicher Stamm, Pflegeeltern und Angestellte werden mit 6-12 %, solche an den grosselterlichen Stamm mit 15-30 % und solche an entferntere oder nicht verwandte Personen mit 20-40 % besteuert. Dies immer je nach Höhe des Erbteils.
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Vergabungen für gemeinnützige, öffentliche und kirchliche Zwecke im Kanton Luzern sind steuerbefreit. Vergabungen an ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, sofern mit dem betreffenden Sitzkanton eine entsprechende Gegenrechtsvereinbarung besteht.
Schenkungen
Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass die schenkende Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.
Ansprüche aus Versicherungen
Die Erbschaftssteuer ist auch auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin / des Erblassers fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen, zu entrichten.
Veranlagungsverfahren
Die Steuerveranlagung erfolgt durch jene Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person erfolgt die Veranlagung durch jene Gemeinde, in der das vererbte Grundstück liegt.
Die Veranlagung wird in der Stadt Sempach vom Sachbereich Sondersteuern vorgenommen.
Hinterlegung letztwillige Verfügung
Der Sachbereich Erbschaftswesen händigt die Dokumente nur persönlich dem Deponenten aus. Bringen Sie dazu bitte einen amtlichen Ausweis und sofern vorhanden die Einlagebestätigung mit.
Die Auswechslung (Herausgabe und Hinterlegung eines neuen Dokumentes) ist möglich. Auch die Auswechslung von hinterlegten Dokumenten kann nur persönlich am Schalter durch den Deponenten oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person erfolgen.
Die Hinterlegung kostet einmalig CHF 95.00.
- Preis
- CHF 95.00 (inkl. Tausch oder Herausgabe)
Todesfall (Anmeldung Zivilstandsamt)
Todesfälle, die sich im Zivilstandskreis Oberer Sempachersee ereignen, sind innert zwei Tagen beim Zivilstandsamt zu melden. Bei einem Todesfall im Spital oder Heim erledigt die Spitalverwaltung bzw. Heimverwaltung die Todesmeldung direkt, bei einem Todesfall zu Hause sind die Angehörigen für die Anzeige zuständig.
Todesfall zu Hause
Stirbt eine Person zu Hause ist ein Arzt / eine Ärztin zu benachrichtigen. Diese/r stellt die ärztliche Bescheinigung des Todes aus und stellt diese umgehend dem Zivilstandsamt zu. Die Angehörigen melden den Todesfall innert zwei Tagen persönlich beim Zivilstandsamt des Todesortes. Bitte vereinbaren Sie vorgängig einen Termin.
Für die Anmeldung eines Todesfalls sind folgende Dokumente erforderlich:
- Original der ärztlichen Todesbescheinigung
- Familienbüchlein oder Familienausweis (falls vorhanden)
- Reisepass oder Ausländerausweis (ausländische Staatsangehörige)
- Ausweis (ID/Pass) der anmeldenden Person
Tod im Spital oder Heim
Stirbt eine Person im Spital oder einem Heim, wird uns der Tod direkt durch die entsprechende Verwaltung angemeldet.