Kindsanerkennung / Sorgerechtserklärung

Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, muss das Kindsverhältnis zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind durch eine Vaterschaftsanerkennung begründet werden. Dies ist vor oder nach der Geburt möglich.

Zuständigkeit
Schweizerische Staatsangehörige können die Vaterschaftsanerkennung bei einem beliebigen Zivilstandsamt in der Schweiz abgeben.

Ausländische Staatsangehörige müssen sich für die Vaterschaftsanerkennung entweder an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Mutter bzw. des Anerkennenden oder an das Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes (nachgeburtlich) wenden.

Voraussetzungen

  • Der Anerkennende muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung notwendig.
  • Nur der leibliche Vater darf das Kind anerkennen. Eine Umgehung der Adoption durch eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht erlaubt. Für eine Adoption wenden Sie sich an die Abteilung Gemeinden.
  • Es darf kein väterliches Kindesverhältnis bestehen. Falls die Mutter des Kindes verheiratet ist, gilt bei der Geburt rechtlich der Ehemann als Vater des Kindes. Eine Kindesanerkennung durch den leiblichen Vater ist somit nur möglich, wenn die Vaterschaftsvermutung zum Ehemann der Kindesmutter rechtskräftig aufgelöst worden ist.

Folgen
Die Vaterschaftsanerkennung kann nicht widerrufen werden. Sie begründet die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhaltszahlungen

Gemeinsame elterliche Sorge / Erziehungsgutschriften
Das Sorgerecht steht gesetzlich nur der Mutter zu. Die Eltern können im Zusammenhang mit der Anerkennung, unmittelbar nach deren Beurkundung, die gemeinsame elterliche Sorge erklären. 

Im Zusammenhang mit der gemeinsamen elterlichen Sorge müssen die leiblichen Eltern auch die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften unterzeichnen.

Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung an. Die angefügten Merkblätter sind vor dem Anerkennungstermin durchzulesen.

Wenn gleichzeitig mit der vorgeburtlichen Anerkennung die gemeinsame elterliche Sorge durch die Eltern beim Zivilstandsamt begründet wird, kann dem Kind anlässlich der Geburt der Ledigname der Mutter oder des Vaters gegeben werden.

Zugehörige Objekte